Besoldungsrechtliche Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft

Kleine Anfrage 16 / 13 536

Kleine Anfrage

des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (Die Linke)

  1. Trifft es zu, dass das Land Berlin gegenwärtig den kindbezogenen Anteil am Familienzuschlag der Stufe 2 gemäß § 40 Abs. 2 BBesG für Beamtinnen und Beamte – anders als im grundsätzlich gleichgelagerten Fall einer Ehe – nicht zahlt, wenn ein Kind der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners in den Haushalt aufgenommen wird?
  2. Trifft es ferner zu, dass diese faktische und nicht zu leugnende Ungleichbehandlung zwischen Beamtinnen und Beamten in der Ehe und in der Lebenspartnerschaft damit begründet wird, dass die vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Änderungen des LBesG – insbesondere des § 1 a (analoge Anwendung der Vorschriften des LBesG über bestehende oder frühere Ehen auf bestehende oder frühe Lebenspartnerschaften) – nach dem Verständnis des Senats nicht zur sinngemäßen Anwendung von Bestimmungen berechtigte, die über »die Ehe« hinaus die Ehegatten und Angehörigen beträfen?
  3. Wie bewertet der Senat politisch und mit Blick auf die Art. 10 Abs. 2 und 12 Abs. 2 Verfassung von Berlin den durch diese Praxis der Besoldung entstehenden Wertungswiderspruch – angesichts der Tatsache, dass die Situation beim besoldungsrechtlichen Ortszuschlag derjenigen beim besoldungsrechtlichen Familienzuschlag in jeder Hinsicht vergleichbar ist?
  4. Wie bewertet der Senat politisch und mit Blick auf die Art. 10 Abs. 2 und 12 Abs. 2 Verfassung von Berlin den durch diese Besoldungspraxis entstehenden Wertungswiderspruch zur tarifvertraglichen Praxis, nachdem das Land Berlin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. März 2007 – 14 Sa 2007/06 – akzeptiert hat (kindbezogener Familienzuschlag bei Lebenspartnerschaft aufgrund ergänzender Schließung einer planwidrigen Lücke im Tarifvertrag)?
  5. Was hindert den Senat daran, bei der Auslegung des LBesG gleichermaßen zu verfahren, und im Rahmen der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 sowie 12 Abs. 2 Verfassung von Berlin sowie von § 1 a LBesG diesen Wertungswiderspruch in der Praxis zu beseitigen?
  6. Für den Fall, dass die in der Antwort auf Frage 5 angegebenen Gründe für die Ungleichbehandlung nach Ansicht des Senats tatsächlich rechtlich zwingend einer solchen Verfahrensweise entgegenstehen: Wann legt der Senat – mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 sowie 12 Abs. 2 Verfassung von Berlin, auf § 1 a LBesG sowie das mit den Richtlinien der Regierungspolitik übereinstimmende Engagement des Landes in Bezug auf die vollständige Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft und den Beschluss des Abgeordnetenhauses »Initiative für Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt«vom 2. April 2009 – einen Gesetzentwurf zur Änderung des LBesG vor, der dieser notwendigen Gleichbehandlung die entsprechende rechtliche Grundlage verschafft?

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