Linksfraktion will rechtliche Sicherung von Kleingartenflächen
77. Sitzung des Berliner Abgeordnetenhauses, 22. April 2021
Zu "Kleingartenschutzgesetz Berlin" (Priorität der AfD-Fraktion)
Marion Platta (LINKE):
Ja, meine Damen und Herren, es wäre schön, wenn wir heute schon über unseren Gesetzentwurf reden könnten, aber dem ist nicht so. Wir haben hier eine Drucksache von der AfD-Fraktion vorliegen, und also beraten wir heute dieses Gesetz, das uns von der AfD vorgelegt wurde, weil diese Fraktion der Auffassung ist – so steht es in der Begründung –, dass für Kleingärten auf städtischem Grund ein Gesetz mit allgemeinverfügendem Charakter wirkungsmächtiger ist als das üblicherweise angewendete Bauplanungsrecht für private Flächen.
Sie halten tatsächlich das nun Vorliegende – ich zitiere weiter aus der Begründung – für einen
einfachen, kurzen, prägnanten und klar formulierten Gesetzentwurf …, um … Kleingärten auf kommunalem Grund in Berlin auf Dauer zu sichern und so den berechtigten Wünschen nicht nur der Kleingärtner, sondern aller am Erhalt von Kleingärten interessierten Berliner nachzukommt.
Abgesehen davon, dass die AfD-Fraktion überhaupt keine Kleingärtnerinnen und Berlinerinnen benennt, die möglicherweise auch Interesse am Erhalt von Kleingärten haben, unterschlagen Sie in Ihrem Gesetzentwurf gleich mal ganz die Problematik nichtlandeseigner Flächeneigentümer/-innen.
Damit können sich auch andere herumschlagen, es sind ja auch nur fast 600 Hektar.
Wir diskutieren heute den Gesetzentwurf, und deshalb kommen wir mal gleich zu den einzelnen Inhalten. In § 1 stehen die Ziele des Gesetzes. Laut erstem Absatz ist das Ziel der AfD, die wertvollen Eigenschaften der Berliner Kleingärten auf öffentlichem Grund und die darauf beruhenden Funktionen dauerhaft zu erhalten und vor Eingriffen, welche sie gefährden oder verändern können, zu schützen.
Aha! Sie wollen die Eigenschaften der Berliner Kleingärten schützen, die, das werden Sie nicht bezweifeln, durch die gärtnerische Nutzung entstanden sind. Braucht es dafür zielgerichtet eine bestimmte Menge? Muss man dafür eine bestimmte Fläche aus dem Bedarf der Bevölkerung entwickeln?
Ich befürchte, mit diesem Gesetz – nein, und suche in Abs. 2 von § 1 „Ziel des Gesetzes“, um da vielleicht fündig zu werden. Dort steht etwas von „Wert“.
Die Berliner Kleingärten in ihrer Gesamtheit sind wegen ihres Nutzens für die Erholung und als grüne Lungen der Stadt von einmaligem Wert. Das soll ein Ziel sein! Da sage ich mal vorsichtig: Ja, aber klar ist das Einmalige nicht, denn erholen kann ich mich auch in Parkanlagen, und die grüne Lunge kann auch ein Stadtwald sein. Man muss also fragen: Worin besteht das Ziel des Gesetzes, wenn ich diese Feststellung in Absatz 2 teilen möchte? – In § 1 ist kein sinnvolles Ziel formuliert.
Schon in der Auseinandersetzung mit dem ersten Paragrafen wird deutlich: Es mangelt der AfD als gewähltem Teil der gesetzgebenden Versammlung an Ernsthaftigkeit und an ausreichendem Handwerk.
Das merkt man auch an den nachfolgenden §§ 2 bis 4, bei denen sich jede und jeder fragt: Was wollte die AfD-Fraktion wohl jeweils im zweiten Absatz verkünden, da es doch erste Absätze gibt?
Oder der wirklich spannende Satz zum Erholungswert, der sich, wörtlich zitiert,
… aus der individuellen Nutzung der Kleingärtner zum Zwecke der Erholung und der gärtnerischen Bewirtschaftung gemäß Bundeskleingartengesetz …
ergibt. Da frage ich mal: Wer darf denn die Kleingärtner individuell nutzen und sich dabei erholen? Und wo ist das im Bundeskleingartengesetz verankert? Wo fängt Ausbeutung und Missbrauch an? – Ich weiß es nicht, aber gut.
Und dann der zweite Satz in § 4. Da steht, was heute schon besprochen wurde: Mindestparzellengröße bei Neuanlagen. – Dieser Satz läuft völlig ins Leere, denn Neuanlagen wollen Sie mit Ihrem Gesetz gar nicht schaffen.
Dann folgt § 5, und der sieht aus, als hätte er mehr Gehirnschmalz verbraucht, da er immerhin aus drei Absätzen besteht. Aber auch da schluckte in Abs. 3 Nr. 3 mal wieder jemand Wörter, die „im Rechtssinne“ vielleicht noch etwas herausgerissen hätten.
Nachdem wir zur individuellen Nutzung der Gärtner in § 3 schon etwas eingestimmt wurden, kommt § 6 mit dem schlichten Titel „Nutzung“. Auch hier beginnen wir erwartungsvoll mit der Lektüre von Abs. 1, für den zweiten Absatz müssen wir aber auf die nächste Fassung warten.
Gesetze sollen ja verständlich sein. Ich habe hier aber doch Fragen. Was sind die
… im Rahmen der mit diesem Gesetz zu ihrem Schutz getroffenen Regelungen die den Pächtern und den Kleingartenvereinen der Kleingartenanlagen grundsätzlich vollumfänglich, dauerhaft und uneingeschränkt zur Freizeitgestaltung, gärtnerischen Nutzung und Erholung zur Verfügung stehen sollen?
Was bedeutet in dem Zusammenhang das Wörtchen „uneingeschränkt“, wenn es doch Regelungen geben soll? Wer beschreibt diese Regelungen, auf wessen Auftrag und bis wann? – Das steht alles nicht im Gesetz drin.
Auch wenn der sehr populistisch gemeinte Antrag das Glück auf Erden versprechen sollte, werden wir nicht umhinkommen, uns im Parlament mit den wirklichen Problemen und Vorschlägen sowie deren Lösungen bei der Sicherung der Kleingärten und deren Flächen im Land Berlin zu beschäftigen, denn wir als Linke wollen die rechtliche Sicherung der Flächen und gesetzliche Regelungen für den Umgang mit gärtnerisch genutzten Flächen in den Anlagen Berlins, und zwar nicht nur für die Generation der heutigen Gärtnerinnen und Gärtner, sondern auch für die künftigen Generationen.
Das vorliegende Kleingartenschutzgesetz der AfD-Fraktion hilft uns da allerdings an keiner Stelle weiter. Es bleibt nur die Ablehnung der vorliegenden Drucksache. Den Satz „Das beraten wir im Ausschuss“ spare ich mir, das ist nicht notwendig. – Danke!