Geschäftsordnung

Fraktion Die LINKE im Abgeordnetenhaus von Berlin

§ 1 Name, Sitz, Mitglieder

  1. Die Fraktion bildet sich mit der Konstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin aus den im Wahlvorschlag der DIE LINKE.Berlin gewählten Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die sich in der konstituierenden Sitzung zur Fraktion zusammenschließen bzw. hilfsweise den Beitritt aus diesem Anlass zur Fraktion schriftlich erklären.
     
  2. Die Fraktion führt die Bezeichnung: Die Linke Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin (kurz: Die Linke Fraktion Berlin). Sie hat ihren Sitz im Abgeordnetenhaus von Berlin.
     
  3. Grundlage des gemeinsamen Handelns der Fraktionsmitglieder bildet das Wahlprogramm der Partei.
     
  4. Die Tätigkeit der Fraktion beginnt mit der Konstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin und endet mit der Konstituierung des nächstfolgenden Abgeordnetenhauses.

 

§ 2 Aufnahme von Abgeordneten und Hospitierenden

  1. Die Fraktion beschließt auf Antrag über die Aufnahme von fraktionslosen Abgeordneten als Hospitierende (im Sinne § 1 Abs. 3 des Fraktionsgesetzes). Die Aufnahme bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Fraktion. Hospitierende nehmen gleichberechtigt an der Arbeit der Fraktion mit beratender Stimme teil. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Fraktion.
     
  2. Fraktionslose Abgeordnete können auf Antrag in die Fraktion als Mitglied aufgenommen werden. Der Antrag bedarf der Befürwortung von 2/3 der Mitglieder der Fraktion.

 

§ 3 Ausschluss von Abgeordneten und Hospitierenden

  1. Missachtet ein Mitglied oder Hospitierende der Fraktion vorsätzlich und fortgesetzt die in dieser Satzung festgelegten Regelungen oder fügt dem Ansehen und der politischen Wirksamkeit der Fraktion durch sein/ihr Verhalten schweren Schaden zu, kann er/sie aus der Fraktion ausgeschlossen werden.
     
  2. Über den Ausschluss beschließt die Fraktionsversammlung auf begründeten Antrag.
    Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen in der Tagesordnung der Fraktionsversammlung, mindestens jedoch 1 Woche vor Beginn der entsprechenden Fraktionsversammlung, angekündigt sein. Dem vom Antrag betroffenen Fraktionsmitglied sind Antrag und Begründung schriftlich spätestens 1 Woche vor der beschließenden Versammlung zuzustellen. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme in der Fraktionsversammlung zu geben.
     
  3. Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes oder Hospitierenden bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch

  • Ablauf der Wahlperiode
  • Mandatsniederlegung
  • Tod
  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss (gemäß § 3).

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied der Fraktion hat das uneingeschränkte Recht auf Mitsprache und Mitwirkung an den Entscheidungen der Fraktion. Ihm/Ihr sind alle der Fraktion verfügbaren Materialien und Informationen zugänglich zu machen. Jedes Fraktionsmitglied kann in Wahrnehmung des freien Mandats und nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Parlaments eigenständig parlamentarische Initiativen entwickeln.
    Jedem Fraktionsmitglied ist die ungehinderte Nutzung der technischen, organisatorischen und anderen Arbeitsmittel der Fraktion zu gewährleisten.
     
  2. Der Fraktionsvorstand gewährleistet, dass Fraktionsmitglieder, die für eine längere Zeit an der Arbeit der Fraktion nicht teilnehmen können, über die Debatten innerhalb der Fraktion informiert werden und für sie die entsprechenden Materialien zugänglich sind.
     
  3. Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, für die Umsetzung der im Wahlprogramm formulierten Ziele aktiv zu wirken und ihr Mandat auf der Basis der Beschlüsse der Fraktion auszuüben.
     
  4. Die Fraktionsmitglieder sind verpflichtet, entsprechend der ihnen in der Fraktion übertragenen Aufgaben an den Plenarsitzungen, den Beratungen der Ausschüsse, Kommissionen und Gremien des Berliner Abgeordnetenhauses sowie an den Sitzungen der Gremien, Projektgruppen und Arbeitsgruppen der Fraktion teilzunehmen. Die ständige Teilnahme an den regelmäßigen Sitzungen der Fraktion, Projektgruppen und der jeweiligen Arbeitsgruppen ist durch jedes Fraktionsmitglied zu sichern.
    Eine Nichtteilnahme an parlamentarischen Gremien ist der Parlamentarischen Geschäftsführung rechtzeitig begründet mitzuteilen sowie gegebenenfalls an der Gewährleistung einer Vertretung mitzuwirken.
     
  5. Mehrheitsbeschlüsse der Fraktion sind zu respektieren. Minderheitenpositionen können jederzeit öffentlich gemacht werden. Sie müssen dabei alspersönliche Positioneindeutig kenntlich gemacht werden. Die Absicht gegenüber Fraktionsbeschlüssen abweichenden Stimmverhaltens soll dem Fraktionsvorstand möglichst frühzeitig angezeigt werden.
     
  6. Als Fraktionsvertretung in Ausschüssen, Kommissionen und anderen Gremien des Abgeordnetenhauses sind durch die Abgeordneten die Positionen der Fraktion zu vertreten, soweit eine Beschlusslage vorliegt. Sehen sich Abgeordnete dazu außerstande, so haben sie sich in dieser Frage in den parlamentarischen Gremien vertreten zu lassen.
     
  7. Mitglieder der Fraktion unterrichten den Vorstand über alle Sachverhalte, die gemäß § 5a des Landesabgeordnetengesetzes von Berlin anzuzeigen sind.

 

§ 6 Die Fraktionsversammlung

  1. Die Fraktionsversammlung ist die Zusammenkunft der Fraktionsmitglieder. Sie berät und entscheidet über die Politik der Fraktion auf der Grundlage des Wahlprogramms und der Folgebeschlüsse der Partei.
     
  2. Die Fraktionsversammlung
  • bestimmt, wer zu welchem Tagesordnungspunkt im Plenum des Abgeordnetenhauses die Auffassung der Fraktion vertreten soll;
  • entscheidet über die Besetzung von Ausschüssen und Gremien und wählt bzw. nominiert für Ämter und Funktionen die von der Fraktion zu benennenden Kandidierenden;
  • beschließt über die Einbringung von Vorlagen gemäß der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses;
  • benennt eine Datenschutzbeauftragte/einen Datenschutzbeauftragten der Fraktion;beschließt die Finanzordnung und die Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne, setzt eine Revisionskommission zur Überprüfung der Haushaltswirtschaft der Fraktion ein, bestätigt Jahresendabrechnungen, entlastet im Zusammenhang damit den Fraktionsvorstand.

 

3. Fraktionsversammlungen finden in der Regel an jedem Dienstag bis 17.00 Uhr, sowie donnerstags vor der jeweiligen Abgeordnetenhaussitzung statt. Dabei unterliegen sie einem hybriden Format. In der Regel findet die Fraktionsversammlung in den Plenarwochen in Präsenz und in den Vorplenarwochen digital via Zoom statt.

4. Die vorläufige Tagesordnung liegt in der Regel am Donnerstag in der Fraktionscloud bereit. Über die Bereitstellung wird via Mail und Telegram informiert. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beraten und zu beschließen.

5. Auf Verlangen eines Drittels der Fraktionsmitglieder oder der Hälfte der weiblichen Mitglieder der Fraktion hat der Fraktionsvorstand unverzüglich eine Sondersitzung einzuberufen. Der Fraktionsvorstand kann außerhalb der Arbeitsplanung kurzfristig eine Sondersitzung der Fraktionsversammlung einberufen. Jedes Fraktionsmitglied ist dazu in geeigneter Form unter Angabe der Thematik umgehend einzuladen.

6. Die weiblichen Mitglieder der Fraktion haben das Recht, Frauenplena abzuhalten. Das Frauenplenum tritt auf Verlangen von mindestens einem Drittel der weiblichen Fraktionsmitglieder zusammen. Die Sitzungsleitung obliegt der frauenpolitischen Sprecherin. Das Frauenplenum hat das Recht, (eigenständige) Anträge in die Fraktionsversammlung einzubringen.

7. Beschlussanträge, Sachbeschlüsse und Grundsatzinformationen sollen auf schriftlichen Vorlagen basieren. Diese sind den Fraktionsmitgliedern und Mitarbeitenden bis Freitag der Vorwoche (Dienstschluss) vorab zuzuleiten. Der Fraktionsvorstand bemüht sich um frühzeitige Weiterleitung von umfangreichen Vorlagen. Über die Behandlung von Tischvorlagen entscheidet die Fraktionsversammlung.

 

 

§ 7 Arbeitsweise der Fraktionsversammlung

  1. Die Leitung der Fraktionsversammlung obliegt dem Fraktionsvorstand.
     
  2. Jedes Fraktionsmitglied hat das Recht, sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern. Die Redezeit beträgt maximal 3 Minuten. Es gilt eine quotierte Redeliste. Die Fraktionsversammlung kann das Ende der Debatte mit der Tagesordnung oder vor Eintritt in die jeweilige Debatte beschließen. Ein Antrag auf Abschluss der Debatte bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Fraktionsmitglieder. Vor der Beschlussfassung dazu ist die Redeanmeldung zu verlesen.
     
  3. Geschäftsordnungsanträge sind im Verlauf der Debatte sofort zu behandeln. Zu dem Antrag ist je eine Für- bzw. Gegenrede möglich. Es ist durch Sofortabstimmung zu entscheiden.
     
  4. Über Sachanträge ist nach abgeschlossener Debatte abzustimmen. Änderungsanträge sind zuerst zur Abstimmung zu stellen. In der Regel sollen Änderungsanträge schriftlich vorgelegt werden.
     
  5. Fraktionsversammlungen sind grundsätzlich parteiöffentlich. Über den Ausschluss der Parteiöffentlichkeit bei einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet die Fraktionsversammlung. Mitarbeitenden der Fraktion sowie der Abgeordneten sowie Praktikantinnen und Praktikanten können an der Versammlung teilnehmen. Gästen, die vom Fraktionsvorstand bzw. der Fraktion eingeladen wurden, kann auf Beschluss der Fraktion das Wort zur Sache erteilt werden. Eine geschlossene Sitzung muss beantragt werden. Über den Antrag wird in geschlossener Sitzung beraten und beschlossen. Zur Teilnahme an der geschlossenen Sitzung sind die Abgeordneten und in der Regel die Fraktionsgeschäftsführung und der/die Betriebsratsvorsitzende sowie auf Antrag weitere Personen berechtigt.
     
  6. Fraktionsinternes Material bzw. fraktionsinterne Diskussionen sind als solche kenntlich zu machen bzw. zu benennen.
     
  7. Es sind Beschlussprotokolle anzufertigen. Auf Verlangen eines Fraktionsmitgliedes sind einzelne Positionen bzw. Standpunkte direkt in das Beschlussprotokoll aufzunehmen.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Quoren

  1. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Fraktionsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag festgestellt. Die Wahl des Fraktionsvorstandes bedarf der Anwesenheit von 2/3 der Fraktionsmitglieder.
     
  2. Die Fraktion und ihre Gremien beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (relative Mehrheit), soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt, Stimmenthaltungen bleiben bei der Mehrheitsfeststellung unberücksichtigt. Bei Abstimmungen werden grundsätzlich die Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen in dieser Reihenfolge abgefragt.
     
  3. Abstimmungen erfolgen offen, soweit kein Fraktionsmitglied einen Antrag auf geheime Abstimmung stellt
     
  4. Die Wahlen von Mitgliedern des Fraktionsvorstandes, die Nominierungen von Kandidierenden der Fraktion für Wahlen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse sowie Beschlüsse in Personalangelegenheiten erfolgen geheim, sofern die Geschäfts- oder Wahlordnung keine Abweichung zulässt.
     
  5. Die Nominierung von Fraktionsmitgliedern für Wahlen im Abgeordnetenhaus erfolgt durch die Fraktion. Kandidatur und Vorschlagsrecht stehen allen Fraktionsmitgliedern offen. Der Fraktionsvorstand unterbreitet der Fraktion einen Personalvorschlag.
     
  6. Die Besetzung der Ausschüsse beschließt die Fraktion auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes. Die Abstimmung kann offen erfolgen. Erhebt ein Fraktionsmitglied Widerspruch gegen eine Besetzung oder meldet ein Mitglied eine alternative Kandidatur an, so erfolgt auf der nächsten Fraktionssitzung eine geheime Wahl über die Ausschussbesetzung. Bei Untersuchungsausschüssen und bei Sonderausschüssen unterbreitet der Vorstand einen Personalvorschlag zur Beschlussfassung. Die Beschlussfassung kann offen erfolgen, wenn nur eine Kandidatin bzw. ein Kandidat sich bewirbt und kein Fraktionsmitglied eine geheime Beschlussfassung fordert.

 

§ 9 Fraktionsvorstand und Vorsitzende

  1. Die Fraktion wählt sich zur Koordinierung und Leitung der parlamentarischen Arbeit, zur Vorbereitung und Durchführung der Fraktionsversammlung und zur Wahrnehmung politischer Verpflichtungen nach außen für die Dauer einer halben Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses (2 ½ Geschäftsjahre) einen Vorstand.
     
  2. Der Vorstand vertritt die Fraktion und führt die Geschäfte in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Fraktionsversammlung. Er bereitet die Sitzungen der Fraktionsversammlung vor und entscheidet über die Beantragung von Aktuellen Stunden. Die rechtsgeschäftliche Vertretung, insbesondere der Abschluss von Verträgen mit Angestellten der Fraktion, kann der Vorstand der Parlamentarischen Geschäftsführung bzw. der Fraktionsgeschäftsführung übertragen. Der Vorstand kann für bestimmte auch parlamentarische Aufgaben Personen aus seiner Mitte bestimmen. Die weitere Regelung der Geschäftsverteilung beschließt der Vorstand intern und informiert die Fraktion zeitnah.
     
  3. Der Vorstand besteht aus zwei Fraktionsvorsitzenden unter Berücksichtigung der Mindestquotierung sowie drei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Parlamentarischen Geschäftsführer/einer Parlamentarischen Geschäftsführerin und bis zu vier weiteren Fraktionsvorstandsmitgliedern.
     
  4. Bei der Wahl der Fraktionsvorsitzenden, der Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und des Parlamentarischen Geschäftsführers bzw. der Parlamentarischen Geschäftsführerin ist zu sichern, dass mindestens 50 % der Ämter durch weibliche Fraktionsmitglieder zu besetzen sind.
     
  5. Der Vorstand besteht insgesamt zu mindestens 50 % aus weiblichen Fraktionsmitgliedern.
     
  6. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident des Abgeordnetenhauses von Berlin ist ständiges Mitglied des Fraktionsvorstandes mit beratender Stimme. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren.
     
  7. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich öffentlich für Fraktionsmitglieder und Fraktionsmitarbeitende. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet der Fraktionsvorstand.
     
  8. Der Landesvorsitzende/Die Landesvorsitzende der LINKEN Berlin ist ständiges Mitglied des Fraktionsvorstandes (mit beratender Stimme).

 

§ 10 Themenbezogene Arbeitsgruppen

Zur Strukturierung ihrer Tätigkeit kann die Fraktion themenbezogene Arbeitsgruppen wie Arbeitskreise oder Projektgruppen bilden. Näheres zu Aufgabe und Struktur entscheidet die Fraktionsversammlung.

 

§ 11 Awarenessbeauftragte und Awarenessverfahren[1]

(1) In den Fraktionen wird ein*e Awarenessbeauftragte*r gewählt.

(2) Diese*r ist vertrauliche Ansprechpartner*in für Betroffene von sexueller Belästigung, Belästigung, Sexismus und Diskriminierung. Die/Der Awarenessbeauftragte ist zugleich Ansprechpartner*in für die externe Beratungs- und die externe Aufklärungsstruktur.

(3) Er bzw. sie macht dem Fraktionsvorstand nach Konsultation mit der Aufklärungsstruktur einen Vorschlag zur Lösung von

a) konkreten Konflikten und

b) Sensibilisierungsmaßnahmen, 

soweit die Betroffenen dies wollen, sowie zu grundsätzlichen Veränderungsbedarfen.

(4) Der bzw. die Awarenessbeauftragte gibt jährlich der Fraktionsversammlung einen Bericht über seine bzw. ihre Arbeit. Dabei ist die Vertraulichkeit zu wahren, soweit nicht die Betroffenen ausdrücklich auf diese verzichten.

(5) Betroffene von Belästigungen, sexuellen Belästigungen, Sexismus und von Diskriminierungen haben das Recht, sich an eine externe Stelle/Beratungsstruktur zu wenden. Die externe Beratungsstruktur bietet einen geschützten Raum unbedingten Vertrauens (Opferschutz) und berät Betroffene hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Die externe Beratungsstruktur bietet psychologische Unterstützung und rechtliche Erstberatung für Betroffene an. Sie arbeitet vertraulich.

(6) Betroffene und in deren Auftrag die Beratungsstruktur können sich an die externe Aufklärungsstruktur wenden. Die externe Aufklärungsstruktur klärt den übermittelten Sachverhalt auf und ergreift die dazu erforderlichen Maßnahmen, die Fraktion ist zur Kooperation verpflichtet. Die externe Aufklärungsstruktur erstellt einen Abschlussbericht, in welchem dargestellt wird, ob die Vorwürfe zutreffen und übermittelt diese an den/die Awarenssbeauftragte, die/der diesen vertraulich zu behandeln hat. Die externe Aufklärungsstruktur kann Handlungsempfehlungen aussprechen.

(7) Die Fraktion entscheidet entsprechend über die zu treffenden Sanktionen. Dies sind insbesondere:

a) Verlust des Sprecher*innen-Postens bei MdA

b) Verlust des Ausschusssitzes bzw. -vorsitzes bei MdA

d) Fraktionsausschluss bei MdA

c) Besuch von Seminaren durch MA und MdA

d) Abmahnungen und auch Kündigungen gegenüber MA

e) räumliche Trennung von Betroffenen

f) Klärungsgespräche zwischen Betroffenen.

 

§ 12 Mitarbeiter/innen, Einstellung, Honorarverträge

  1. Entscheidungen zu Einstellungen bzw. Kündigungen erfolgen durch den Fraktionsvorstand. Über das Verfahren zur Einstellung und Kündigung von Fraktionsmitarbeitenden entscheidet die Fraktionsversammlung. Die Regelungen der §§ 90 ff. des BetrVG bleiben unberührt.
     
  2. Bei der Einstellung von Beschäftigten soll gewährleistet werden, dass mindestens die Hälfte der Angestellten der Fraktion Frauen sind. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Fraktionsmitglieder.
     
  3. Bei Einstellungen werden bei gleichwertiger Qualifikation und Eignung Frauen gegenüber männlichen Mitbewerbern bevorzugt eingestellt.
     
  4. Bewerbungen von Menschen mit Migrationsgeschichte werden besonders berücksichtigt, um ihre Teilhabe und Repräsentanz in der Belegschaft entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil zu erreichen.
     
  5. Menschen mit Behinderung werden bei entsprechender Eignung bei allen Ausschreibungen bevorzugt eingestellt.
     
  6. Freie Mitarbeitende (Honorarkräfte) werden im Rahmen der Haushaltsplanung vom Fraktionsvorstand gebunden. Die Fraktionsversammlung ist von diesbezüglichen Vorhaben rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
     
  7. Die Fraktionsversammlung ist über alle Einstellungsverfahren und Personalentscheidungen zu informieren.

 

§ 13 Beendigung der Rechtsstellung der Fraktion

Die Beendigung der Rechtsstellung bzw. die Liquidation der Fraktion wird auf der Grundlage des Berliner Fraktionsgesetzes durch einen gesonderten Beschluss der Fraktion bestimmt.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der Fraktionsmitglieder zugestimmt haben.
     
  2. Die Satzung und jede nachfolgende Änderung treten mit der Beschlussfassung durch die Fraktionsversammlung in Kraft.
     
  3. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Fraktionsmitglieder. Änderungsanträge und die Absicht zur Beschlussfassung müssen in der Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt werden und die Änderungsanträge müssen spätestens in der Fraktionssitzung schriftlich vorliegen.
    Ausgenommen davon sind Änderungen zur Einführung von Bestimmungen über Kompetenzen und Arbeitsweise eines Frauenplenums bzw. einer Frauenvollversammlung der Fraktion. Diese bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.

 


[1] Das Verfahren gilt für Vorfälle sexueller Belästigung und Diskriminierungen nach AGG im Rahmen eines dienstlichen Kontextes. Das Verfahren betrifft Vorfälle zwischen MdA, zwischen Mitarbeitenden der Fraktion und zwischen MdA und Mitarbeitenden  der Fraktion.

 

Beschluss der Fraktion DIE LINKE Berlin vom 26. Oktober 2021
§ 11 geändert am 30.08.2022
geändert am 16.01.2024

f.d.R.  Halina Wawzyniak