Mehr Sonne aufs Dach mit dem Solargesetz

Solarenergie ist die Form der erneuerbaren Energien, die in einer Großstadt wie Berlin am besten nutzbar ist. Um die Herstellung von Solarenergie weiter voran zu treiben, dadurch die C02-Belastung aktiv zu verringern und die Klimaziele des Landes zu realisieren, hat Rot-Rot-Grün am 17. Juni 2021 das Solargesetz beschlossen. Bei Neubauten und umfassenden Dachsanierungen wird die Installation einer Solaranlage damit zur Pflicht.

Uns als Linksfraktion ist dabei besonders wichtig, dass Klimaschutz sozial gerecht ausgestaltet wird. Wir haben uns deshalb dafür eingesetzt, dass Eigentümer:innen von Ein- und Zweifamilienhäusern dabei nur gering belastet und Eigentümer:innen von großen Dachflächen hingegen stärker in die Pflicht genommen werden. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.

FAQ Solargesetz

Alles wichtigen Infos

Das Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, die Klimaziele des Landes Berlin zu realisieren.Durch das Gesetz soll deutlich mehr Strom und Wärme aus Solarzellen auf den Berliner Dächern produziert werden. Studien zeigen, dass auf den Dächern der Berliner Häuser bis zu 25% des in Berlin verbrauchten Stroms produziert werden kann. Bislang werden aber nur 0,7% (2018) des in Berlin verbrauchten Stroms in der Stadt aus Solarenergie gewonnen. Das vorhandene – auch wirtschaftlich nutzbare – Potential soll nicht länger brachliegen. Auch die Städte müssen deutlich stärker zur Energiewende beitragen; die Verantwortung zur Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien kann nicht nur auf die ländlichen Gebiete abgeschoben werden.

Mit dem Solargesetz werden ab dem 1. Januar 2023 Eigentümer:innen von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern verpflichtet, bei Neubauten oder bei grundständigen Dachsanierungen auf einem Teil ihres Daches Solaranlagen zu installieren oder installieren zu lassen. Die Mindestgröße der zu installierenden Solaranlagen unterscheidet sich nach Neubau und Bestand sowie nach Dachgröße und Anzahl der Wohnungen des Hauses.

Für die öffentlichen Gebäude wird die Solarpflicht mit der Änderung des Energiewendegesetzes (EWG) geregelt. Im Energiewendegesetz sind die Energiewendeziele Berlins und die Vorbildrolle der öffentlichen Hand gesetzlich vorgeschrieben. Es befindet sich gerade im Beschlussfassungsprozess des Abgeordnetenhauses. Nachdem die Änderung, die unter anderem eine verschärfte Solarpflicht für öffentliche Gebäude vorsieht, bereits von mehreren Parlamentsausschüssen beschlossen wurde, wird sie voraussichtlich im August ebenfalls vom Abgeordnetenhaus beschlossen werden. Darin soll unter anderem die Verpflichtung gesetzlich festgeschrieben werden, dass bei allen öffentlichen Gebäuden – unabhängig von einer Dachsanierung – bis 2024 die gesamte technisch nutzbare Dachfläche für Solaranlagen zu nutzen ist.

Für Neubauten gilt die Solarpflicht immer. Bei bestehenden Häusern tritt die Verpflichtung zur Installation einer Solaranlage nur ein, wenn das Dach wesentlich umgebaut wird, beispielsweise bei Dachausbau, Dachaufstockung und grundständiger Sanierung. Die Pflicht gilt nicht bei Instandhaltungsmaßnahmen, sondern vor allem dann, wenn die wasserführende Schicht überwiegend erneuert wird.

Die Mindestgröße der zu installierenden Solaranlage richtet sich nach dem betreffenden Haus.

Für Neubauten gilt, dass die Solaranlage mindestens 30% der gesamten Dachfläche bedecken muss.

Für Bestandsbauten gilt (bei Dachausbau, grundständiger Sanierung etc. (siehe oben)):
Es müssen entweder 30% der Nettodachfläche (siehe nächste Frage) für die Solaranlage genutzt werden oder alternativ gestaffelt nach Größe des Hauses eine Anlage mit folgender Mindestleistung installiert werden:

bei Ein- und Zweifamilienhäusern: 2 Kilowatt
bei Häusern mit 3 bis 5 Wohnungen: 3 Kilowatt
bei Häusern mit 6-10 Wohnungen: 6 Kilowatt
bei Häusern mit mehr als 10 Wohnungen und bei Gebäuden, die nicht zum Wohnen genutzt werden, gibt es die alternative Mindestinstallation nach Leistung nicht, hier gilt der Grundsatz, nach dem 30% der Nettodachfläche bedeckt werden müssen.

Die Solarpflicht ist also bereits erfüllt, wenn eine der beiden Bedingungen zutrifft – entweder der Anteil an der Nettodachfläche oder die Mindestleistung. Beispielsweise ist die Solarpflicht bei einem Einfamilienhaus mit 100 Quadratmetern Dachfläche schon durch die Installation von 2 Kilowatt installierter Leistung erfüllt, auch wenn damit deutlich weniger als 30% der Fläche bedeckt werden.

Auch wenn die Solarpflicht somit bereits mit relativ kleinen Solaranlagen erfüllt werden kann, ist es für Hausbesitzer jedoch meistens sinnvoll, über die Pflicht hinauszugehen und größere Solaranlagen zu installieren, da sich diese dann wirtschaftlicher betreiben lassen.

Um die Nettodachfläche zu bestimmen, werden von der gesamten Dachfläche (der Bruttodachfläche) die Flächen abgezogen, die nicht für eine Solaranlage geeignet sind. Beispielsweise aufgrund von einer Ausrichtung nach Norden, von Verschattung, Fenstern, Dachaufbauten, anderen Dachnutzungen usw. Bei Dachausbau oder grundständiger Dachsanierung von Bestandsgebäuden müssen 30% der Nettodachfläche für die zu installierende Solaranlage genutzt werden. Alternativ kann eine Anlage mit entsprechender Mindestleistung installiert werden (siehe oben).

Die Investitionskosten je Kilowatt installierter Leistung betragen je nach Größe der Anlage derzeit etwa zwischen 1.600 Euro (bei kleinen Anlagen) und 1.000 Euro (bei großen Anlagen). Hinzu kommen Nebenkosten, wie gegebenenfalls für die Haustechnik sowie niedrige Kosten für Wartung und Versicherung. Sollten im Ausnahmefall die Kosten allerdings so hoch sein, dass die Anlage unwirtschaftlich wird, kann eine Befreiung von der Solarpflicht beantragt werden.

In den allermeisten Fällen; ja. Dies hängt im Einzelnen auch von der Lage des Daches sowie von den durch die Installation einer Solaranlage entstehenden weiteren Kosten, wie statischen Verstärkungen oder Haustechnik, ab. Im Solargesetz ist für diese Fälle daher vorgesehen, dass man bei unangemessenem Aufwand oder sonstigen Härtefällen (z.B. sozialer Härte) von der Solarpflicht befreit werden kann.

Im Normallfall lässt sich eine Solaranlage auf dem eigenen Dach jedoch wirtschaftlich betreiben, insbesondere, wenn der Strom auch für den Eigenverbrauch genutzt und dadurch weniger Strom aus dem Netz bezogen werden muss. Der Teil des Stroms, der nicht direkt im Haus verbraucht wird, wird für die nächsten 20 Jahre mit festen Beträgen vergütet.

Spätestens nach 10-20 Jahren (je nach Lage, Kosten und Eigenverbrauch) sollte eine Solaranlage die Installationskosten wieder zurückgewonnen haben, sie wird jedoch weiterhin Strom für die Eigentümer produzieren.

Eine Analyse der Kosten und der Amortisationszeiträume von Solaranlagen anhand Berliner Beispiele findet sich in dieser  Studie des Fraunhofer Instituts für Solare Energiesysteme. [pdf]

Wenn Hauseigentümer:innen die Kosten nicht tragen können, z.B. weil sie aufgrund ihres Alters oder von Schufa-Einträgen keine Kredite zur Deckung der Kosten erhalten, dann können diese z.B. die Pflicht auch durch Dritte erfüllen lassen. Diese können einen Teil der Dachfläche pachten und dort die Solaranlage betrieben (siehe nächste Frage). Außerdem ist im Gesetz vorgesehen, dass für Härtefälle eine Befreiung von der Solarpflicht beantragt werden kann.

Nein. Die Solaranlage kann auch von Dritten installiert und betrieben werden. Beispielsweise indem der Teil des Daches an jemand Dritten verpachtet wird, der dort die Anlage installiert. Hierfür sind verschiedene Modelle auf dem Markt. Auch das Berliner Stadtwerk soll künftig einfache Contracting-Lösungen auch für Privateigentümer:innen anbieten.

Im Rahmen des 2019 gegründeten Solarzentrums Berlin werden bereits umfangreiche Beratungsangebote für Berliner Immobilieneigentümer:innen gemacht. Dort finden sich umfangreiche Informationen sowie Kontaktadressen zur Beratung. In der Umsetzung des Gesetzes wird außerdem noch ein Leitfaden für Hauseigentümer:innen mit Praxisbeispielen erstellt. Außerdem sollen zusätzliche Beratungsangebote geschaffen werden.

Beratungsangebote zu Solaranlagen gibt es auch bei verschiedenen Verbänden wie der Verbraucherzentrale.
 

Solaranlagen werden bereits grundsätzlich gefördert, indem der ins Netz eingespeiste Solarstrom für 20 Jahre fest vergütet wird. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Förderprogramme, die genutzt werden können. Auf Bundesebene beispielsweise Kredite der staatlichen KFW-Bank oder BaFA-Zuschüsse zu Solarthermieanlagen. In Berlin gibt es weitere Förderprogramme, die im Zusammenhang mit Solaranlagen genutzt werden können: Im Rahmen des Förderprogramms EnergiespeicherPLUS werden Batteriespeicher unterstützt, wenn sie zusammen mit einer Solaranlage installiert werden. Im Rahmen des Förderprogramms GründachPLUS können kombinierte Gründach-Solaranlagen gefördert werden. Das Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ (WELMO) unterstützt emissionsarme Antriebe und Ladeinfrastruktur bei Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen. Durch die rot-rot-grünen Fraktionen im Abgeordnetenhaus wurde außerdem im Gesetz ergänzt, dass durch die Investitionsbank Berlin (IBB) weitere Förderprogramme in Form von Zuschüssen und Darlehen aufgelegt werden sollen.

Die oben genannten Beratungsangebote beraten auch zu nutzbaren Fördermitteln.