Zur Unterbringung von Familien mit Kindern nach ASOG

Für ASOG-Unterkünfte bestehen bislang keine speziellen übergreifenden Regelungen im Hinblick auf Kindeswohlgefährdung. Stattdessen wird nach wie vor auf die allgemeinen Vorschriften des Kinderschutzverfahrens zurückgegriffen. Auf die Kooperation zwischen Sozialamt, Jugendamt und Gesundheitsamt hin befragt, ergibt sich ein differenziertes Bild: Mehrere Bezirke streben derzeit eine entsprechende bezirkliche Kooperationsvereinbarung zwischen den Ämtern an. Hintergrund ist vermutlich die Einführung der von der SenASGIVA neu formulierten Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte im Rahmen der gesamtstädtischen Steuerung (GStU).

Seitdem besteht die Verpflichtung, dass Unterkünfte allen kommunalen Diensten sowie anderen mit der Betreuung der untergebrachten Personen betrauten Stellen und Personen jederzeit Zutritt gewähren müssen. Für Unterkünfte, die Minderjährige aufnehmen, wurden darüber hinaus konkrete Hinweise zum Kinderschutz sowie Auflagen zur Vorlage eines Kinderschutzkonzepts aufgenommen: Diese Vorgabe scheint jedoch noch nicht allen Bezirken bekannt zu sein. Zudem ist sie nicht rechtlich verbindlich. Fälle von Kindeswohlgefährdung werden in den Unterkünften nicht systematisch erfasst, sodass die Bezirke hierzu keine belastbaren Angaben machen können.

Wie wir die Situation von Familien in ASOG-Einrichtungen endlich ändern wollen

  • Sozialarbeiterische Betreuung für alle Familien in ASOG sicherstellen
  • Kindeswohl gewährleisten
  • Neue ASOG-Familienunterkünfte schaffen
  • Quote für die Vermittlung von wohnungslosen Familien in das Geschützte Marksegment einführen
  • Erprobungsklausel bekannter machen
  • GStU umfassend umsetzen

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