Gutachten zur Rückwirkung des Mietendeckels ist unvollständig

Die Linke im AbgeordnetenhausJustiz und RechtspolitikMieten- und WohnungspolitikSebastian Schlüsselburg

Zum von der CDU-Fraktion bestellten Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses zur Zulässigkeit der Rückwirkungsregelungen des Gesetzentwurfes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Berlin)

erklärt der rechtspolitische Sprecher der Fraktion DIE LINKE, Sebastian Schlüsselburg:

Das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes ist in Bezug auf die Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von unechten Rückwirkungen leider unvollständig und darüber hinaus stellenweise nicht gründlich subsumiert.

Zunächst unterlassen die Gutachter*innen bei der Untersuchung der Stichtagsregelung eine genaue Lektüre des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2019: Dieser sieht nicht nur ein Mieterhöhungsmoratorium für fünf Jahre vor, sondern umfasst im Beschlussteil explizit auch die in der Begründung enthaltenen Eckpunkte. Dort sind unter dem Punkt D. 3. auch Mietobergrenzen und Absenkungsbegehren vorgesehen. Diesen Aspekt hat der WPD in seinem Gutachten entweder übersehen oder übersehen wollen. Er ist aber wichtig, weil sich jeder darauf einstellen konnte, dass der Gesetzentwurf diesen Regelungsgehalt aufweisen wird und bald mit einer Änderung der Rechtslage zu rechnen ist.

Viel gravierender ist allerdings die unzureichende Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung von unechten Rückwirkungen. Dies hat in seinem Beschluss vom 20. September 2016 (1 BvR 1299/15) zum Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014) ausgeurteilt, dass auch rückwirkend verfügte Kürzungen von Vergütungsansprüchen und der damit verbundene Eingriff in das Recht auf Eigentum aus Artikel 14 GG zulässig sind, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses eingreifen.  Spätestens seit der Entscheidung zur Mietpreisbremse sind Wohnungsknappheit und auch die Vermeidung von Gentrifizierung anerkannte Gründe im öffentlichen Interesse zur Regulierung von Mietpreisen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung geurteilt, dass die Sozialbindung des Eigentums bei Mietwohnungen sehr weit reicht und damit auch den Eigentumsschutz stark beschränken kann:

„Auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts müssen Vermieterinnen und Vermieter aber mit häufigen Gesetzesänderungen rechnen und können nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen (…). Ihr Vertrauen, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt, weil ein solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst ist.“ (1 BvL 1/18, Rd. 76).

Die rechtliche Kernfrage beim Mietendeckel bleibt, ob die vom Gesetzgeber geplanten Bestimmungen verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums sind. DIE LINKE ist zuversichtlich, dass die Herausnahme des Wohnungsneubaus, die differenzierte Mietentabelle, die Ausnahmetatbestände für modern ausgestattete Wohnungen sowie die übrigen Härtefallregelungen insgesamt zu einem verhältnismäßigen Gesetz führen.