Mietpreisbremse: Sorge um Ungleichbehandlung der Eigentümer deplatziert und unbegründet

Richterlicher Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin vom 14.09.2017

Zum richterlichen Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin vom 14.09.2017 erklärt der wohnungspolitische Sprecher Michail Nelken:

Dass sich das Landgericht Berlin um die angebliche Ungleichbehandlung der Berliner Eigentümer sorgt und die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse anzweifelt, ist zum einen juristisch deplatziert. Denn der Inhalt des Hinweisbeschlusses war nicht Bestandteil der Urteilsfindung und ist somit entbehrlich. Zum anderen ist er unbegründet, weil es stets von den konkreten örtlichen Erfordernissen abhängig gemacht wird, wenn die Verfügung über Mietwohnungseigentum staatlich beschränkt wird.

Dass für einen konkreten Ort ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt wird, ist Voraussetzung dafür, das gesetzlich gegebene Ermessen anzuwenden. Die „ungleiche Behandlung“ von Eigentümern je nach Lage ihres Mietshauses ist in diesem wie vielen anderen gesetzlichen Reglungen per sé vorgesehen. Die Umwandlungsverordnung gilt nur in Milieuschutzgebieten und behandelt die Eigentümer selbst innerhalb einer Gemeinde unterschiedlich. Auch den verlängerten Schutz vor Eigenbedarfskündigungen durch die Kündigungsschutzklauselverordnung kann und muss eine Gemeinde lokal abgrenzen. Alle diese Regelungen zielen auf den sozialen Mieterschutz, gelten aber unabhängig vom Einkommen für alle Mieterinnen und Mieter im Geltungsgebiet der Verordnung. Die jeweiligen politischen Gremien der Länder und Gemeinden entscheiden in eigener Verantwortung darüber, die Ermächtigungsverordnung zu nutzen. Auch das führt zwangsläufig zu lokal unterschiedlichen Belastungen für die Vermieter, worin das Landgericht Berlin eine Ungleichbehandlung zu erkennen meint. Diese Divergenz stellt allerdings keine Willkür dar. Denn die Länder und Gemeinden begründen die Anwendung mit der spezifischen lokalen Situation und das kann gerichtlich überprüft werden.

Letztlich stellt das gesamte BGB-Vergleichsmietenrecht mit der ortsüblichen Vergleichsmiete, auf der ja die Mietpreisbremse aufsetzt, auf räumlich abgegrenzte differenzierte Situationen ab, die für die Eigentümer in unterschiedlichen Städte und innerhalb unterschiedlicher Stadtlagen unterschiedliche Mieteinnahmeansprüche rechtlich abstützen – völlig unabhängig vom Einkommen der Mieter.

Dass sich die Kammer des Landgerichts auch an bestimmten Ausnahmeregelungen bei der Mietpreisbremse hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots stößt, ist hingegen nachvollziehbar. Hier sollte man rasch Abhilfe schaffen.

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