Wir halten am Paritätsgesetz fest
Fraktionsvorsitzende Anne Helm zum Urteil zum Thüringer Paritätsgesetz
In seinem heute verkündeten Urteil verwirft das Landesverfassungsgericht von Thüringen zwar das 2019 verabschiedete Thüringer Paritätsgesetz, erkennt aber in seiner Urteilsbegründung an, dass die Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf die Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich verbürgter Rechte grundsätzlich rechtfertigen kann und dies auch im Hinblick auf solche Rechte gilt, die im Prozess der demokratischen Willensbildung die Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger wie auch die Chancengleichheit der politischen Parteien gewährleisten. Es sagt explizit: „Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermag das Gleichstellungsgebot grundsätzlich auch Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit zu rechtfertigen.“
Die Begründung, weshalb der Thüringer Verfassungsgerichtshof am Ende, diese mit dem Paritätsgesetz verbundenen Beeinträchtigungen für nichtig erklärt, fußt allein auf konkreten Umständen im Thüringer Verfassungsgebungsprozess und ist somit nicht allgemeingültig auf andere Bundesländer übertragbar.
Dazu erklärt die Fraktionsvorsitzende der Fraktion DIE LINKE im Berliner Abgeordnetenhaus, Anne Helm:
„Es gibt keinen Grund unsere Forderung nach parlamentarischer Parität von Frauen und Männer in Berlin aufzugeben. Im Gegenteil, nach dem Bayerischen hat nunmehr auch das Thüringer Landesverfassungsgericht eine solche Regelung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wir sind weiterhin der Überzeugung, dass das Gleichstellungsgebot in den Landesverfassungen und in Art. 3 Abs. 2 GG einen Eingriff in das Wahlrecht und die Parteienfreiheit zu rechtfertigen.
Der weibliche Anteil von Abgeordneten liegt bei uns nur bei 33 Prozent. Frauen sind strukturell unterdurchschnittlich in der Politik vertreten. Das Thüringer Gericht verkennt die strukturellen Ursachen, indem es lediglich auf die formal gleiche Wahl- und Teilnahmeberechtigung verweist.“