Liberales Versammlungsgesetz beschlossen

aktualisiert 11.02.2021

In der Bundeshauptstadt Berlin gibt es jährlich mehr als 5000 weitestgehend friedliche Demonstrationen und Kundgebungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist für eine lebendige Demokratie konstitutiv. Bislang galt in Berlin jedoch noch das Bundesversammlungsgesetz aus dem Jahr 1978. Mit dem Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz bringt Rot-Rot-Grün das Versammlungsrecht jetzt auf die Höhe der Zeit. Mit diesem Gesetz schaffen wir bundesweit eines der liberalsten Versammlungsgesetze und stärken die Rechte der Demonstrantinnen und Demonstranten. Der Gesetzentwurf wurde am 11. Februar 2021 von Rot-Rot-Grün im Abgeordnetenhaus beschlossen.

Das sind die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:

  • Der Schutz des Versammlungsgrundrechtes gilt künftig bereits bei Versammlungen von zwei Personen.
  • Das Recht auf ungehinderten Zugang zu Versammlungen, auf freie Berichterstattung durch die Medien sowie auf Gegendemonstrationen wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Gegenproteste sollen in Hör- und Sichtweite stattfinden.
  • Bundesweit einmalig wird das in Berlin seit Jahren erfolgreich praktizierte Deeskalationsgebot für die Polizei gesetzlich festgelegt.
  • Die Behörde bietet den Veranstalter*innen verpflichtend ein Kooperationsgespräch auf Augenhöhe an, um rechtzeitig Gefahrenlagen und die ungestörte Durchführung zu erörtern. Die Kooperationsgespräche sollen dazu dienen, die Demonstrierenden zu unterstützen und nicht zu gängeln.
  • Es gibt künftig keine Pflicht zur Bestimmung einer Versammlungsleitung. So ist das Versammlungsrecht offen für neue Versammlungsformen wie z.B. Smart- und Flashmobs.
  • Das Verbot von gefährlichen Gegenständen und Uniformen wird nur noch nach vorheriger behördlicher Anordnung und nur für die in der Anordnung bezeichneten Gegenstände durchgesetzt.
  • Wenn Polizeikräfte auf Versammlungen anwesend sind, müssen sie sich zu erkennen geben. Das gilt auch für Polizist*innen in Zivilkleidung.
  • Ort, Zeit, Thema und Streckenverlauf von Versammlungen werden unverzüglich und maschinenlesbar auf dem Open Data Portal des Landes im Internet veröffentlicht.
  • Künftig sind keine behördlichen Erlaubnisse für Versammlungen mehr erforderlich, die sich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen beziehen. Wir weiten das Demonstrationsrecht noch weiter aus: Künftig kann sich grundsätzlich auch auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen, die ausschließlich in Privateigentum stehen, versammelt werden (zB. Flughäfen, Einkaufszentren).
  • Bundesweit wird erstmalig die Verbotsmöglichkeit von volksverhetzenden Versammlungen geregelt, wenn dort gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Aufstachelung zu Hass oder Gewalttaten stattfindet, sowie von Versammlungen, die die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichen.
  • Auch die Bannmeile für das Berliner Parlament wird erheblich reduziert, so dass künftig auch gegenüber dem Abgeordnetenhaus demonstriert werden kann. Anders als bisher muss ein Demonstrationsverbot aktiv durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses ausgesprochen werden.
  • Die Polizei muss Identitätsfeststellungen so durchführen, dass die Teilnahme an der Versammlung davon nicht unverhältnismäßig behindert oder zeitlich verzögert wird.
  • Künftig ist nur noch offenesFilmen durch die Polizei zur Gefahrenabwehr bei kurzer Speicherfrist erlaubt.
  • Im Rahmen des Vermummungsverbotes wird nur noch das tatsächliche „Verwenden“ einer Vermummung anstatt das „Mit-sich-Führen“ entsprechender Ausrüstung bestraft. Demonstrierende können also nicht mehr dafür kriminalisiert werden, dass sie einen Schal oder einen Fahrradhelm dabeihaben. Außerdem muss die Behörde zur Durchsetzung des Verbotes erst Anordnungen treffen.
  • Schon jetzt wurde die Versammlungsbehörde aus dem Bereich des polizeilichen Staatsschutzes herausgelöst und direkt beim Landespolizeidirektor angesiedelt.

FAQ

Versammlungsfreiheitsgesetz

Wir holen das Versammlungsrecht in das 21. Jahrhundert und lösen das veraltete Bundesversammlungsgesetz von 1978 ab. Das ist nötig, weil der Blick in das Gesetz nicht mehr ausreicht, um zu wissen, welche Rechte man hat. Das heutige Versammlungsrecht war in Berlin nur noch verständlich, wenn man die umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungs- und Verfassungsgerichte kennt. Wir haben aber nicht nur die Rechtsprechung ins Gesetz gegossen. Wir haben an vielen Stellen auch darüber hinaus die Rechte der Demonstrierenden gestärkt und ausgeweitet.

Künftig genießen schon zwei Personen den privilegierten Schutz des Versammlungsrechtes, wenn sie öffentlich an der Meinungsbildung teilnehmen; zum Beispiel durch das Rufen von Parolen, das Verteilen von Flyern oder das Hochhalten von Schildern.

Ja, wenn der Flashmob als Beitrag zur politischen Meinungsbildung stattfindet. Du kannst hingehen und nimmst dann für die Dauer des Flashmobs an einer Versammlung teil.

Wenn du eine Versammlung/Demo an einem öffentlich zugänglichen Ort machen möchtest, musst du das spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung/Demo bei der Versammlungsbehörde anzeigen. Eine Genehmigung brauchst du nicht, denn du hast ein Grundrecht darauf eine Versammlung/Demo zu machen. Die Anzeigepflicht gilt aber nicht für spontane Versammlungen/Demos (dann dürfen/sollten allerdings keine vorbereiteten Materialien oder über einfache Tontechnik, d.h. z.B. ein Megafon, hinausgehende Technik genutzt werden).

Nein. Anders als bisher, sind zukünftig bei allen Versammlungen/Demos unter freiem Himmel keine behördlichen Erlaubnisse für die Benutzung der öffentlichen zugänglichen Verkehrsflächen erforderlich. Das gilt auch für Parks und Grünanlagen. Du brauchst also keine Sondernutzungserlaubnisse von den Straßen- und Grünflächenämtern mehr.

Nein. Grundsätzlich ist es so, dass du als Veranstalter:in einer Versammlung/Demo diese auch leitest. Du kannst die Leitung auch an jemand anderen übertragen. Es gibt aber keine Pflicht zur Bestimmung einer Versammlungsleitung. Sonst wären moderne Versammlungsformen wie Smart- und Flashmobs gar nicht denkbar.

Als Leiter:in sorgst du für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung/Demo und unterstützt ihren friedlichen Verlauf. Du darfst die Versammlung/Demo jederzeit unterbrechen oder schließen oder auch Leute, die in deiner Versammlung/Demo erheblich stören, ausschließen. Zu deiner Unterstützung kannst du auch Ordner:innen einsetzen. Die Teilnehmenden deiner Versammlung/Demo haben deinen Anweisungen und denen der Ordner:innen Folge zu leisten. Unter Umständen kann die Versammlungsbehörde das Stellen von Ordner:innen als Auflage zur Durchführung der Versammlung/Demo anordnen.

Nein. Diese Vorschrift gibt es nicht mehr. Deine Ordner:innen müssen nur noch gut sichtbar die Bezeichnung „Ordner:in“ tragen. Wie und worauf ist dir überlassen.

Nein. Die Versammlungsbehörde oder die Polizei dürfen dir nur das Angebot zu einem Kooperationsgespräch machen. Du bist aber nicht dazu verpflichtet, es anzunehmen. Nur die Behörden haben eine Pflicht mit dir zu kooperieren. Außerdem sagt das Gesetz, dass ein Kooperationsgespräch nur angeboten werden muss, soweit die Art und der Umfang der Versammlung das überhaupt erforderlich macht. Es empfiehlt sich aber juristisch, im Vorfeld und während der Versammlung/Demo zumeist dennoch mit den Behörden zu kooperieren, denn je mehr man mit den Behörden kooperiert, umso höher werden auch die Hürden für Beschränkungen oder Verbote.

Nein. Es gibt jetzt auch im Gesetz ein explizites Recht auf ungehinderten Zugang zu einer Versammlung/Demo.

Grundsätzlich nicht. Die Polizei darf dich am Ort der Versammlung oder auf dem unmittelbaren Weg dorthin nur Durchsuchen oder deinen Ausweis kontrollieren, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, dass du Waffen oder gefährliche Gegenstände dabeihast bzw. auf einer Versammlung unter freiem Himmel verwenden willst. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Kommentar-Literatur verlangt das Tatbestandsmerkmal „tatsächliche Anhaltspunkte“ mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Hinzukommen muss, dass die öffentliche Sicherheit dann unmittelbar gefährdet wird. Das regelt § 17 und er dient der Durchsetzung des Waffenverbotes bei Versammlungen. Anlasslose und verdachtsunabhängige Durchsuchungen und Ausweiskontrollen bei Versammlungen erlaubt das neue Gesetz nicht. Wenn es zu Durchsuchungen und Ausweiskontrollen kommt, sind sie so durchzuführen, dass deine Teilnahme an der Versammlung nicht unverhältnismäßig behindert oder verzögert wird.

Nein. Die Durchsetzung des Waffen- und gefährliche Gegenständeverbot setzt voraus, dass die Behörde vorher eine Anordnung mit konkret benannten Gegenständen erlässt. Alltagsgegenstände wie zum Beispiel Fahrradhelme, Luftpumpen, Regenschirme oder Sonnenbrillen sind dabei nicht pauschal anordnungsfähig.

Ja. Mit dem neuen Versammlungsfreiheitsgesetzt ist das Mitführen entsprechender Gegenstände grundsätzlich erlaubt. Auch die Verwendung ist grundsätzlich nur dann verboten, wenn sie zur Verhinderung der Feststellung der Identität zum Zwecke der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit oder zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei geschieht. Außerdem muss die Versammlungsbehörde verpflichtend, vor der Versammlung gegebenenfalls eine Liste der jeweils konkret auf dieser Versammlung verbotenen Gegenstände bekannt zu machen.

Nein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und ist jetzt auch explizit in § 3 Abs. 3 des neuen Versammlungsfreiheitsgesetzes geregelt, dass Gegenversammlungen in Hör- und Sichtweite zueinander stattfinden sollen. Andernfalls wäre der öffentliche Meinungskampf nicht möglich.

Nein. Wenn eine Gegendemo die Route einer anderen Demo vorübergehend mit einer friedlichen Sitzblockade behindert, ist das keine Straftat. § 8 des Versammlungsfreiheitsgesetzes verbietet zwar die erhebliche Störung oder Vereitelung einer anderen Demo. Wenn diese Störung aber von einer anderen Demo, die auch durch das Versammlungsfreiheitsgesetz geschützt ist ausgeht, gehört dies zum verfassungsrechtlich geschützten und gewollten öffentlichen Meinungsstreit, solange dadurch die Durchführung der anderen Versammlung nicht verunmöglicht wird. Außerdem sind die erheblichen Störungen nicht mehr als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, sondern nur noch Störungen, die eine andere Versammlung vollständig vereiteln.

Nein. Das neue Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz ist ein Kompromiss zwischen drei Fraktionen dreier Parteien, SPD, Grüne und LINKE. Dennoch trägt das neue Gesetz eine deutliche bürgerrechtsfreundliche, also linke Handschrift und ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber dem bisher gültigen, aus den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Bundesversammlungsrecht. Darüber hinaus werden wir im Laufe der nächsten Wahlperiode das Gesetz auf seine konkrete, praktische Wirkung auf die Realität des Versammlungsgeschehens in Berlin hin überprüfen und gegebenenfalls weitere Verbesserungen einfordern.