Berlin geht härter gegen illegale Ferienwohnungen und Leerstand vor

Ab Mai tritt das novellierte Gesetz gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum in Kraft, das Priorität auf den Erhalt und die Rückgewinnung von Wohnraum legt. Der rot-rot-grüne Senat verschärft damit den Kampf gegen illegale Ferienwohnungen und spekulativen Leerstand. Bereits in der letzten Legislaturperiode konnten durch das Verbot gegen Zweckentfremdung von Wohnraum Tausende von Ferienwohnungen wieder in den normalen Wohnungsmarkt zurückgeholt werden. Aber der Graumarkt auf den Internetplattformen Airbnb, Wimdu und anderen wurde nicht eingedämmt.

Um Kontrollen der Bezirksämter zu erleichtern, wird nun eine Registrierungspflicht eingeführt. Auch nach neuem Gesetz bleibt jede Art von Zweckentfremdung der Hauptwohnung genehmigungspflichtig. Dies betrifft Kurzzeitvermietungen und gewerbliche Nutzung. Entschieden wird der Antrag nach Zahlung einer Gebühr von 225,- Euro von den Bezirksämtern jeweils individuell. So spricht wenig gegen eine Vermietung während des eigenen Urlaubs, die wochen- oder tageweise Vermietung wird sicherlich kritisch gesehen. Wird eine Erlaubnis erteilt, erhalten die Angebote die benötigte Registriernummer. Wohnungsofferten auf Internetplattformen ohne Registrierung sind per se illegal, da sie keine Genehmigung haben.

Verschärft wurde auch die Regelung für Zweit- oder Nebenwohnungen, deren kurzzeitige Vermietung an Feriengäste auf 90 Tage im Jahr begrenzt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich Nebenwohnungen über Kurzzeitvermietung zu einem lukrativen Geschäft entwickeln. Wer eine Zweitwohnung nicht selbst nutzt, soll sie dem normalen Mietenmarkt zur Verfügung stellen.

Abgeschafft wird die so genannte Genehmigungsfiktion, nach der ein Antrag als genehmigt galt, auch wenn er innerhalb der Frist von 14 Tagen nicht bearbeitet werden konnte.

Auch gegen Leerstand von Wohnraum wird härter vorgegangen. Die Frist für einen genehmigungsfreien Leerstand wird von sechs auf drei Monate verkürzt. Durch die Einführung eines neuen Treuhändermodells kann der Staat leerstehende Wohnungen von renitenten Eigentümern „beschlagnehmen“, bei Bedarf Instand setzen und sie dann neu vermieten.

Konnte bisher trotz Zweckentfremdungsverbot kaum verhindert werden, dass preiswerter Wohnraum durch Abriss vernichtet wurde, um teure Neubauten zu errichten, so wird dem jetzt ein Riegel vorgeschoben. Der Abriss von Wohnungen ist genehmigungspflichtig. Wird Wohnraum vernichtet, muss in räumlicher Nähe - zumindest im selben Bezirk - bezahlbarer Ersatzwohnraum geschaffen werden. Drastisch erhöht wurden die Bußgelder bei Verstößen gegen das Zweckentfremdungsverbot auf 500.000 Euro.

Wer seine Wohnung zeitweise von Gästen mitnutzen lassen möchte, kann dies weiterhin ohne Genehmigung tun, wenn der selbst genutzte Anteil der Wohnung mehr als die Hälfte ausmacht. Diese klassische Form des „Homesharing“ ist keine Zweckentfremdung, wie auch die dauerhafte Untervermietung nicht unter das Gesetz fällt. Beide Varianten der Untervermietung bedürfen jedoch der Zustimmung des Vermieters.

Gaby Gottwald
Mitglied im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung