Berliner Beihilfeverordnung

Drucksache 18 / 12 108 - Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 hat der Berliner Se-nat auch Änderungen der Landesbeihilfeverordnung in den §§ 41, 49 und 76 vorgenommen. Mit diesen Änderungen sollten die beihilferechtlichen Regelungen des Bundes inhaltsgleich in das Landesbeihilferecht übertragen werden.

Drucksache 18 / 12 108

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 16. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. August 2017) und Antwort vom 28. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Aug. 2017)

Berliner Beihilfeverordnung

Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 hat der Berliner Se-nat auch Änderungen der Landesbeihilfeverordnung in den §§ 41, 49 und 76 vorgenommen. Mit diesen Änderungen sollten die beihilferechtlichen Regelungen des Bundes inhaltsgleich in das Landesbeihilferecht übertragen werden.
Der § 22 der Bundesbeihilfeverordnung regelt im Absatz 2, welche Aufwendungen nicht beihilfefä-hig sind. Darunter fielen Arzneimittel, die vermeintlich überwiegend nur der Erhöhung der Lebens-qualität dienten. Durch die Einfügung des Zusatzes im § 22 (2) Satz 1 „(…) es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körper-funktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist (…)“ ist die Beihilfe nun in begründe-ten Einzelfällen nach der bundesrechtlichen Regelung auch für solche Arzneimittel möglich.

1. Warum wurde diese wesentliche Änderung für die Berliner Beihilfeverordnung nicht übernommen?

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