Salomonisches Urteil

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Verrichtung von Gebeten an Schulen

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Verrichtung von Gebeten an Schulen erklären die bildungspolitische Sprecherin Regina Kittler und der partizipationspolitische Sprecher Hakan Taş:

Die Entscheidung, dass ein muslimischer Schüler des Berliner Diesterweg-Gymnasiums nicht berechtigt ist, »während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten, wenn dies konkret geeignet ist, den Schulfrieden zu stören«, ist ein salomonisches Urteil.

Wir warnen davor, mit der Interpretation des Urteils dieses ins Gegenteil zu verkehren. Die Entscheidung in diesem Einzelfall bedeutet nicht, »dass die Verrichtung eines Gebets in der Schule von der Schulverwaltung generell unterbunden werden kann«. Dies stellt das Gericht ausdrücklich fest.

Die Schule ist kein grundrechtsfreier Raum. Die Glaubensfreiheit berechtigt Schülerinnen und Schüler, außerhalb des Unterrichts in der Schule ein Gebet zu verrichten, wenn dies der Glaubensregel der jeweiligen Religion entspricht und sofern dadurch nicht der staatliche Erziehungsauftrag der Schule behindert und der Schulfrieden gestört werden. Damit sind die Maßstäbe gesetzt.

Die Schulen sind gefordert, mit der religiösen und kulturellen Vielfalt ihrer Schülerinnen und Schüler umzugehen, gegenseitigen Respekt und Toleranz einzufordern und zu praktizieren. Dem ist nicht gedient, wenn die Schule den Schülerinnen und Schülern die Ausübung ihrer Religion pauschal verbietet. Dies umso mehr, wenn sie Ganztagsschule ist. Stattdessen gilt es, gemeinsam und einvernehmlich eine der konkreten Situation der Schule jeweils angemessene Lösung zu finden, die Schülerinnen und Schülern das Beten außerhalb des Unterrichts ermöglicht.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist zudem darauf, dass Schulen gehalten sind, »die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie in die eine oder andere Richtung einseitig zu bewerten«. Berlin bietet mit seinem gemeinsamen Ethikunterricht hierfür besondere Möglichkeiten.

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