Umgang mit gleichgeschlechtlichen Eheschließungen nach nichtdeutschem Recht

Kleine Anfrage 16 / 13 012

Kleine Anfrage

des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (Die Linke)

  1. Trifft es zu, dass in einzelnen Bezirken, zumindest im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, nach nichtdeutschem Recht legitim geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen bei der Registrierung im Melderegister nicht als Ehen und auch nicht als Lebenspartnerschaften akzeptiert und aufgenommen werden?
  2. Trifft es zu, dass zur Begründung für diese Praxis auf ein vermeintliches »Abstandsgebot« zur Ehe nach deutschem Verfassungs- und Familienrecht Bezug genommen wird?
  3. Trifft es ferner zu, dass sich die Bürgerämter insoweit auf eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres und Sport berufen können, nach der sich die Anerkennung der Ehe, mindestens aber die »Umdeutung« in eine Lebenspartnerschaft, nicht mit Art. 17a EGBGB und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren ließe (Argumentation wie in Frage 2)?
  4. Ist dem Senat von Berlin das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (NJW 2002, 2543 ff.) bekannt? Wenn ja, wie lässt sich die abenteuerliche Begründung eines »Eheabstandsgebots« mit diesem Urteil vereinbaren, nach dem der Schutz des Instituts der Ehe nicht verbietet, dass andere Lebensgemeinschaften mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden wie Ehe?
  5. Ist es nicht vielmehr so, dass sich aus § 17b Abs. 4 EGBGB die Notwendigkeit eines »Wirkungsvergleichs« zwischen mit der Lebenspartnerschaft nach LPartG vergleichbaren Instituten ergibt – gleich, ob sie, worüber sich streiten ließe, als Ehe oder als Lebenspartnerschaft qualifizieren würde –, mit der Folge, dass die gleichgeschlechtliche Ehe, begründet auf Grundlage des Rechts anderer Staaten, (wenn schon nicht als Ehe, so doch) mindestens als Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht zu behandeln und in ihren Wirkungen mit dieser gleichzustellen wäre (vgl. auch BMJ, Rechtstellung von im Ausland geschlossenen Partnerschaften zwischen Menschen des gleichen Geschlechts in Deutschland, Berlin, 19. Dezember 2007)?
  6. Wenn 5. ja: Sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik die Notwendigkeit der eindeutigen und effektiven Klarstellung gegenüber den mit dieser Rechtsfrage konfrontierten Behörden des Landes Berlin, um den Betroffenen aufwendige Verfahrensanstrengungen zu ersparen, um sich von Diskriminierungen seitens des Landes Berlin freizuhalten?

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