Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin

21. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin, 25. Januar 2018

Niklas Schrader (LINKE):

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich erst einmal eine Vorbemerkung machen. Man kann über die Frage des finalen Todesschusses juristisch diskutieren. Es ist eine ziemlich heikle Frage, unter welchen Voraussetzungen die Polizei auf Menschen schießen und auch tödlich auf Menschen schießen darf.

Aber dieser Antrag der AfD-Fraktion zeigt, dass eben nicht nur der Inhalt, sondern auch der Antragsteller für die Diskussion eine Rolle spielt. Für mich ist eines völlig klar: Eine Partei, aus der heraus der Schießbefehl an Grenzen gefordert wird, eine Partei, die die Grenzen mit Waffengewalt sichern will, die ist für mich keine Gesprächspartnerin in dieser Frage.
 

Präsident Ralf Wieland:

Herr Kollege! Gestatten Sie eine Zwischenfrage des Kollegen Woldeit von der AfD?
 

Niklas Schrader (LINKE):

Nein! Das habe ich gerade deutlich gemacht, welche Gesprächspartner es für mich in dieser Frage gibt. Ich diskutiere die Frage gern. Ich nehme zum Antrag Stellung. 
 
Es gibt für mich vor allem zwei Gründe, warum wir eine solche Regelung nicht brauchen und nicht wollen. Erstens gab es in der Vergangenheit eigentlich keine Fälle, in denen die hier vorgeschlagene Änderung Auswirkungen gehabt hätte. Mir ist aus den letzten Jahren kein Fall aus Berlin bekannt, in dem eine Polizistin oder ein Polizist wegen eines tödlichen Schusses verurteilt worden ist.

Ich frage mich deshalb wirklich, ob das Problem des gezielten Todesschusses eine praktische Relevanz hat oder eben nur eine theoretische. 
 
Die denkbaren Fallkonstellationen kommen in der Praxis jedenfalls bislang nicht vor. Das führt mich zum zweiten Grund. Ich bin auch der Meinung, dass es keine Regelungslücke gibt. Das UZwG und die Rechtfertigungstatbestände des Strafgesetzbuches, Notwehr und Nothilfe oder der rechtfertigende Notstand, bieten genug Rechtssicherheit für die rechtmäßig handelnden Beamtinnen und Beamten.

Wie gesagt, es ist schwer vorstellbar, in welcher Konstellation ein tödlicher Schuss durch die Polizei angemessen und notwendig sein soll, wenn er dann nicht unter die Kategorie der Notwehr oder des Notstands fällt.

Deshalb sehe ich auf der anderen Seite durchaus die Gefahr einer solchen Regelung, wenn wir sie in ein Berliner Gesetz schreiben, nämlich die Gefahr, dass sie sich in der Praxis als eine Senkung der Hemmschwelle bei dem Gebrauch von Schusswaffen auswirkt. Das können wir nun wirklich nicht gebrauchen.

Deshalb lassen Sie uns lieber unser Gehirnschmalz darauf verwenden, wie wir erreichen können, dass Polizeibeamte erst gar nicht in Situationen kommen, in denen sie ihre Waffe verwenden müssen, dass diese Situationen erst gar nicht entstehen. Daran müssen wir viel setzen.

Damit ist allen mehr geholfen als mit einer solchen Regelung, wie sie hier von dieser schießwütigen Partei gefordert wird. – Danke!